Arzt und Behandlung: Rechte in der Praxis

Die freie Arztwahl ist ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung – und der Ausgangspunkt für fast alles, was in der Praxis strittig werden kann.

Ein leeres Sprechzimmer vom Patientenstuhl aus: ein Schreibtisch mit abgewandtem Monitor, eine Untersuchungsliege mit frischer Papierauflage, halb geschlossene Jalousie

Freie Arztwahl heißt: kein Wechsel muss begründet werden

Wer gesetzlich versichert ist, kann unter den zugelassenen Ärztinnen und Ärzten frei wählen. Ein Wechsel braucht keine Begründung, keine Zustimmung und keine Abmeldung. Es gibt keine Bindung an eine Praxis über das Quartal hinaus, und niemand muss erklären, warum er künftig woanders behandelt werden möchte. Diese Selbstverständlichkeit wird häufig unterschätzt, weil ein Wechsel sich persönlich unangenehm anfühlt – rechtlich ist er ein Nichts.

Umgekehrt gilt: Eine Praxis kann eine Behandlung ablehnen, solange kein Notfall vorliegt und die Ablehnung nicht willkürlich ist. Ein Aufnahmezwang wie bei den Krankenkassen besteht nicht. Wer keine Praxis findet, wendet sich an die Kassenärztliche Vereinigung – sie hat den Auftrag, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, und vermittelt auch Termine.

Die Themen im Einzelnen

Wenn das Gespräch nicht funktioniert

Die häufigste Beschwerde über eine Praxis betrifft keinen medizinischen Fehler, sondern das Gefühl, nicht ernst genommen worden zu sein. Rechtlich ist das schwer zu greifen, praktisch aber nicht aussichtslos. Der Behandlungsvertrag verpflichtet dazu, die Umstände der Behandlung verständlich zu erläutern (§ 630c Bürgerliches Gesetzbuch), und die Aufklärung muss mündlich erfolgen und Alternativen nennen (§ 630e). Wer den Eindruck hat, dass keines von beidem geschehen ist, kann genau das benennen – und das ist etwas anderes als eine Unzufriedenheit.

Zwei Werkzeuge helfen dabei mehr als eine Beschwerde. Das erste ist ein schriftlicher Fragenkatalog, der vor dem Termin aufgeschrieben und dort abgearbeitet wird; er verschiebt das Gespräch von einer Stimmung auf konkrete Punkte. Das zweite ist die Zweitmeinung: Für bestimmte planbare Eingriffe besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch, und sie kostet nichts.

Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler

Ein Verdacht ist noch kein Fehler, und die Reihenfolge entscheidet über die Erfolgsaussicht. Der erste Schritt ist immer die vollständige Behandlungsdokumentation (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch). Ohne sie lässt sich nicht feststellen, was geschehen ist, und keine Stelle kann den Fall prüfen. Erst danach kommen die Wege: die Schlichtungsstelle der Ärztekammer, die Krankenkasse mit ihrem Unterstützungsauftrag oder der Rechtsweg.

Wichtig ist der Zeitrahmen. Für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Bremen darf die Behandlung bei Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Unabhängig davon laufen die zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Wer zögert, verliert Optionen – nicht sofort, aber unwiderruflich.

Termine und Wartezeiten

Wartezeiten auf einen Facharzttermin sind der häufigste Ärger im Alltag der vertragsärztlichen Versorgung – und einer der wenigen, für die es eine gesetzliche Antwort gibt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen betreiben eine Terminservicestelle, erreichbar über die Nummer 116 117, die Versicherten innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin bei einer Fachpraxis vermitteln soll (§ 75 Absatz 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Vermittlung setzt in der Regel eine Überweisung mit einer Dringlichkeitseinstufung voraus.

Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens: Die Terminservicestelle vermittelt zu einer Praxis, die Kapazität hat – nicht zu einer bestimmten Wunschpraxis. Wer auf eine konkrete Ärztin wartet, wird die Wartezeit hinnehmen müssen; wer eine Behandlung braucht, bekommt sie schneller. Zweitens: Eine dringende Einstufung auf der Überweisung ist keine Formalität, sondern das Kriterium, nach dem die Vermittlung arbeitet. Sie gehört ins Gespräch mit der überweisenden Praxis.

Was mit den Unterlagen bei einem Wechsel passiert

Bei einem Praxiswechsel bleibt die Dokumentation bei der bisherigen Praxis – sie ist zur Aufbewahrung verpflichtet, nicht zur Weitergabe. Die neue Praxis erhält Unterlagen nur, wenn die Patientin oder der Patient das veranlasst. Der einfachste Weg ist, Kopien der wesentlichen Befunde selbst anzufordern (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch) und mitzunehmen, statt auf eine Übermittlung zwischen den Praxen zu hoffen.

Das gilt besonders bei laufenden Behandlungen und bei Befunden, die nicht wiederholbar sind – ein altes Röntgenbild lässt sich nicht nachträglich erzeugen. Wer den Wechsel plant, fordert die Unterlagen deshalb vor dem Wechsel an, nicht nach dem ersten Termin in der neuen Praxis. Sinnvoll ist außerdem, sich eine eigene Übersicht anzulegen: Diagnosen mit Datum, laufende Medikamente, Unverträglichkeiten, zurückliegende Eingriffe. Diese Liste ersetzt keine Akte, beantwortet aber die Fragen, die in jedem Erstgespräch gestellt werden – und sie verhindert, dass eine wichtige Angabe fehlt, weil sie in einem Ordner liegt, der gerade nicht greifbar ist.

Was sind die nächsten Schritte?

  1. Befunde vor dem Wechsel anfordern

    Die alte Praxis muss aufbewahren, nicht weitergeben – Kopien selbst mitnehmen.

  2. Unterlagen anfordern

    Die vollständige Dokumentation ist der erste Schritt, nicht der letzte (§ 630g BGB).

  3. Ablauf aufschreiben

    Wer, wann, was gesagt und was getan wurde – solange die Erinnerung frisch ist.

  4. Zweitmeinung prüfen

    Bei planbaren Eingriffen besteht dafür teils ein gesetzlicher Anspruch (§ 27b SGB V).

  5. Zuständige Stelle wählen

    Ärztekammer für Berufspflichten, Schlichtungsstelle bei Fehlerverdacht, Kassenärztliche Vereinigung für die Versorgung.

  6. Fristen notieren

    Fünf Jahre für das Schlichtungsverfahren in Bremen; zivilrechtlich gelten eigene Verjährungsregeln.

Weiter zu diesen Themen

Nach oben