Arzt wechseln: was gilt und was mit den Unterlagen passiert

Der Arztwechsel ist rechtlich ein Nichts und fühlt sich persönlich wie eine Kündigung an. Diese Diskrepanz hält Menschen länger in einer Behandlung als jede Vorschrift.

Die freie Arztwahl braucht keinen Grund

Wer gesetzlich versichert ist, kann unter den zugelassenen Ärztinnen und Ärzten frei wählen. Ein Wechsel setzt keine Begründung voraus, keine Zustimmung der bisherigen Praxis und keine Abmeldung. Es gibt keine Bindung, kein Kündigungsschreiben und keine Frist. Wer bei einer anderen Praxis einen Termin macht und dort behandelt wird, hat gewechselt – damit ist der Vorgang abgeschlossen.

Die Glastür einer Arztpraxis von außen, daneben ein Klingeltableau aus Metall, davor eine abgetretene Steinstufe
Der Wechsel ist jederzeit möglich; entscheidend ist, dass die Unterlagen mitgehen.

Diese Selbstverständlichkeit wird oft nicht genutzt, weil ein Wechsel als Urteil über die behandelnde Person gelesen wird. Das ist verständlich und rechtlich unerheblich. Die häufigsten Gründe für einen Wechsel haben mit fachlicher Qualität ohnehin nichts zu tun: eine ungünstige Lage, schwer erreichbare Termine, ein Umzug oder das Gefühl, im Gespräch nicht weiterzukommen.

Was mit der Akte passiert

Die Unterlagen bleiben bei der Praxis, die behandelt hat. Sie ist zur Aufbewahrung verpflichtet – grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) –, aber nicht zur Weitergabe. Eine automatische Übermittlung an die neue Praxis findet nicht statt. Wer nichts unternimmt, beginnt in der neuen Praxis ohne Vorgeschichte.

Der einfachste Weg ist deshalb, die wesentlichen Unterlagen selbst anzufordern und mitzunehmen. Das Recht dazu steht in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch, ein Grund ist nicht anzugeben, und die Kopierkosten sind zu erstatten. Besonders wichtig sind Unterlagen, die sich nicht wiederholen lassen: Röntgen-, MRT- und CT-Aufnahmen, Operationsberichte, Verlaufsdaten über längere Zeiträume. Sie einzeln zu benennen erspart die zweite Anfrage.

Vor dem Wechsel, nicht danach

Unterlagen anzufordern, während die Behandlung noch läuft, ist unkomplizierter als danach. Praktisch macht das kaum einen rechtlichen, aber einen erheblichen organisatorischen Unterschied – und es vermeidet die Situation, in der der erste Termin in der neuen Praxis ohne jeden Befund stattfindet und deshalb wenig ergibt.

Wenn keine Praxis aufnimmt

Eine Praxis kann eine Behandlung ablehnen, solange kein Notfall vorliegt und die Ablehnung nicht willkürlich ist. Einen Aufnahmezwang gibt es im Gegensatz zu den Krankenkassen nicht. In Regionen mit knapper Versorgung führt das dazu, dass die freie Arztwahl praktisch begrenzt ist – rechtlich frei, faktisch abhängig von Kapazitäten.

Für diesen Fall gibt es eine Adresse: die Kassenärztliche Vereinigung. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, und betreibt die Terminservicestelle unter der Nummer 116 117. Die Vermittlung führt zu einer Praxis mit Kapazität, nicht zu einer Wunschpraxis – wer Behandlung braucht, bekommt sie damit schneller; wer auf eine bestimmte Person wartet, wird warten.

Die eigene Übersicht: das wirksamste Hilfsmittel

Unabhängig von jedem Wechsel lohnt eine eigene, knappe Übersicht: Diagnosen mit Jahr, laufende Medikamente mit Dosierung, Unverträglichkeiten, zurückliegende Eingriffe und Operationen, wichtige Befunde mit Datum. Diese Liste ersetzt keine Akte, beantwortet aber die Fragen, die in jedem Erstgespräch gestellt werden.

Ihr Nutzen zeigt sich nicht beim geplanten Wechsel, sondern im ungeplanten Fall: in der Notaufnahme, im Urlaub, bei einer Vertretung. Dort ist niemand da, der die Vorgeschichte kennt, und eine gefaltete Seite im Portemonnaie leistet dann mehr als jedes Recht auf Akteneinsicht – weil sie sofort verfügbar ist.

Häufige Fragen zum Arztwechsel

Muss ein Arztwechsel begründet werden?

Nein. Die freie Arztwahl gilt ohne Begründung, ohne Zustimmung und ohne Abmeldung. Es gibt keine Bindung an eine Praxis, und niemand muss erklären, warum er künftig woanders behandelt werden möchte.

Was passiert mit den Unterlagen?

Sie bleiben bei der bisherigen Praxis – sie ist zur Aufbewahrung verpflichtet, nicht zur Weitergabe. Die neue Praxis erhält Unterlagen nur, wenn die behandelte Person das veranlasst. Der einfachste Weg ist, Kopien der wesentlichen Befunde selbst anzufordern (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch).

Kann eine Praxis die Behandlung ablehnen?

Ja, außer im Notfall und außer bei willkürlicher Ablehnung. Einen Aufnahmezwang wie bei den Krankenkassen gibt es nicht. Wer keine Praxis findet, wendet sich an die Kassenärztliche Vereinigung – sie hat den Auftrag, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen.

Spielt das Quartal noch eine Rolle?

Für die Abrechnung ja, für das Recht nicht. Ein Wechsel innerhalb eines Quartals ist zulässig; die frühere Praxis der Überweisung zwischen Hausärzten hat sich erledigt. Praktisch kann eine neue Praxis nach einer Überweisung fragen – rechtlich verlangt der Wechsel keine.

Was gilt beim Wechsel im Hausarztmodell?

Wer an einem Hausarztvertrag der Krankenkasse teilnimmt, hat sich freiwillig für eine bestimmte Bindung entschieden – dort gelten die vertraglichen Fristen. Ein Wechsel bleibt möglich, kann aber die Teilnahme am Vertrag berühren. Das klärt die Krankenkasse.

Sollte man der alten Praxis Bescheid geben?

Es gibt keine Pflicht dazu. Sinnvoll ist es aber, wenn eine Behandlung läuft, Befunde erwartet werden oder Rezepte offen sind – schon damit nichts ins Leere geht. Ein kurzer Hinweis genügt; eine Begründung ist auch dann nicht erforderlich.

Was sind die nächsten Schritte?

  1. Unterlagen vor dem Wechsel anfordern

    Kopien nach § 630g BGB, mit Bildmaterial und Befunden einzeln benannt.

  2. Neue Praxis suchen

    Bei knapper Versorgung über die Terminservicestelle 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung.

  3. Laufende Behandlungen benennen

    Offene Rezepte, erwartete Befunde und laufende Therapien kurz mitteilen.

  4. Eigene Übersicht anlegen

    Diagnosen, Medikamente, Unverträglichkeiten, Eingriffe – eine Seite genügt.

  5. Keine Begründung liefern

    Sie ist nicht erforderlich, und sie macht den Wechsel nicht einfacher.

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