Krankenkasse wechseln: Frist, Kündigung und der Ablauf

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln, und welche Frist für den Wechsel der Krankenkasse gilt? Seit 2021 ist der Weg kürzer als sein Ruf: Eine Kündigung ist nicht mehr nötig, und die gesetzliche Krankenkasse wechseln lässt sich mit einer einzigen Erklärung bei der neuen Kasse.

Gesetzliche Krankenkasse wechseln: die Kündigung ist entfallen

Der wichtigste Punkt zuerst, weil er die meisten Anleitungen im Netz veraltet macht: Seit 2021 braucht es keine Kündigung bei der bisherigen Kasse mehr. Das Wahlrecht wird bei der neuen Kasse ausgeübt, und diese informiert die alte elektronisch. Auch die früher übliche Mitgliedsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorzulegen war, ist entfallen – die neue Kasse meldet sich selbst.

Ein halb geschlossener Laptop auf einem Tisch neben zwei geöffneten Fensterumschlägen und einem leeren Notizblock, von oben gesehen

Praktisch heißt das: Ein Wechsel besteht aus einer Erklärung. Wie kann ich die Krankenkasse wechseln, lautet die Frage – und die Antwort ist ein einziger Vorgang: Wer die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, füllt bei der gewünschten Kasse den Aufnahmeantrag aus, und der Rest läuft zwischen den Kassen. Eine zusätzliche Kündigung schadet nicht, ist aber überflüssig.

Die Frist für den Wechsel der Krankenkasse: zwei Monate plus Bindung

Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse endet zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Monat der Erklärung folgt (§ 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Der Tag im Monat spielt dabei keine Rolle: Eine Erklärung am 2. März und eine am 30. März führen zum selben Ergebnis. Die Frist für den Wechsel der Krankenkasse ist damit gut planbar. Vor dem ersten Wechsel gilt außerdem eine Bindung von zwölf Monaten an die gewählte Kasse.

Wechseltermin bestimmen

Gerechnet wird ausschließlich mit Daten nach § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch: die zwölfmonatige Bindung und das Ende zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Erklärung. Beitragssätze spielen hier keine Rolle.

Erhebt oder erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht – die zwölfmonatige Bindung gilt dann nicht. Die Kasse muss auf dieses Recht hinweisen.

Wann die Bindung nicht gilt

Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals oder erhöht sie ihn, entsteht ein Sonderkündigungsrecht: Der Wechsel ist dann möglich, ohne dass die zwölf Monate abgelaufen sind. Die Kasse muss auf dieses Recht hinweisen, wenn sie über die Änderung informiert. Wer den Hinweis in einem Beitragsschreiben findet, hat also ein Fenster, das sonst nicht offen stünde.

Der Ablauf im Einzelnen

Vom Vergleich bis zur neuen Karte

  1. Prüfen, worauf es ankommt

    Vor dem Wechsel

    Der gesetzliche Leistungskatalog ist bei allen Kassen gleich. Unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag, freiwillige Zusatzleistungen, Wahltarife und die Erreichbarkeit. Wer wegen einer Zusatzleistung wechselt, lässt sie sich vorher schriftlich bestätigen – sie ist freiwillig.

  2. Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse

    Erklärung des Wahlrechts

    Der Antrag ist die Erklärung. Ab dem Monat, in dem er gestellt wird, läuft die Frist.

    § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

  3. Die neue Kasse informiert die alte

    Zwischen den Kassen

    Die Meldung läuft elektronisch. Eine eigene Kündigung ist nicht erforderlich, eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber ebenfalls nicht.

  4. Mitgliedschaft endet, neue beginnt

    Zum Monatsende

    Zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Monat der Erklärung. Ein Tag Lücke entsteht dabei nicht – die neue Mitgliedschaft beginnt unmittelbar am Folgetag.

  5. Laufende Behandlungen weiterführen

    Nach dem Wechsel

    Bereits genehmigte Leistungen und laufende Behandlungen enden nicht mit dem Wechsel. Eine bereits erteilte Genehmigung bleibt wirksam; bei längeren Bewilligungen empfiehlt sich, die neue Kasse frühzeitig darauf hinzuweisen.

Was der Wechsel nicht ändert

Drei Sorgen tauchen regelmäßig auf, und alle drei sind unbegründet. Erstens: Vorerkrankungen spielen keine Rolle. Bei den geöffneten gesetzlichen Kassen besteht Aufnahmezwang, eine Gesundheitsprüfung gibt es nicht. Zweitens: Familienversicherte Angehörige wechseln mit; ein eigener Antrag ist nicht nötig. Drittens: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nicht neu und geht nicht verloren, denn er hängt an der Versicherungspflicht, nicht an der einzelnen Kasse.

Anders liegt es bei Wahltarifen. Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat – etwa mit Selbstbehalt oder Prämienzahlung –, ist daran regelmäßig länger gebunden als zwölf Monate. Diese Bindung läuft unabhängig von der allgemeinen Wechselfrist weiter und ist der häufigste Grund, warum ein geplanter Wechsel doch nicht möglich ist. Vor dem Vergleich lohnt daher der Blick in die eigenen Unterlagen: Existiert ein Wahltarif, und wenn ja, bis wann?

Häufige Fragen zum Wechsel der Krankenkasse

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?

Indem das Wahlrecht bei der neuen Kasse ausgeübt wird. Seit 2021 ist keine eigene Kündigung bei der alten Kasse mehr nötig: Die neue Kasse nimmt die Erklärung auf und informiert die bisherige elektronisch. Wer trotzdem selbst kündigt, macht nichts falsch, verursacht aber einen zusätzlichen Schritt.

Welche Frist für den Wechsel der Krankenkasse gilt?

Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Monat der Erklärung folgt (§ 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Wer im März erklärt, ist also ab dem 1. Juni bei der neuen Kasse. Das gilt unabhängig vom Tag im Monat.

Was ist die zwölfmonatige Bindung?

Nach einem Wechsel besteht eine Bindung an die gewählte Kasse von zwölf Monaten. Erst danach ist ein weiterer Wechsel ohne besonderen Grund möglich. Die Bindung entfällt, wenn die Kasse ihren Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht – dann besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Lohnt sich ein Wechsel überhaupt, wenn die Leistungen gesetzlich festgelegt sind?

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist tatsächlich weitgehend gleich. Unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag, die freiwilligen Zusatzleistungen (etwa Zuschüsse zu Vorsorge, Osteopathie oder Zahnreinigung), Wahltarife und die Erreichbarkeit im Alltag. Wer wegen einer bestimmten Zusatzleistung wechselt, sollte sich diese vorher schriftlich bestätigen lassen – sie ist freiwillig und kann geändert werden.

Bleibt die Familienversicherung beim Wechsel erhalten?

Ja, familienversicherte Angehörige wechseln mit dem Mitglied zur neuen Kasse. Ein eigener Antrag ist dafür nicht erforderlich; die neue Kasse benötigt aber die Angaben zu den mitversicherten Personen.

Kann eine Krankenkasse die Aufnahme verweigern?

Nein. Bei den geöffneten gesetzlichen Krankenkassen besteht Aufnahmezwang: Sie dürfen niemanden wegen Alter, Vorerkrankungen oder erwarteter Kosten ablehnen. Einige Kassen sind allerdings regional oder betrieblich beschränkt – dann ist entscheidend, ob der Wohn- oder Beschäftigungsort im Bereich der Kasse liegt.

Was sind die nächsten Schritte?

  1. Eigene Bindung prüfen

    Seit wann besteht die Mitgliedschaft, und existiert ein Wahltarif mit eigener Bindungsfrist?

  2. Zusatzbeitrag vergleichen

    Er ist neben den freiwilligen Zusatzleistungen der einzige echte Unterschied zwischen den Kassen.

  3. Zusatzleistungen bestätigen lassen

    Freiwillige Leistungen können geändert werden – vor dem Wechsel schriftlich bestätigen lassen.

  4. Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse stellen

    Das ist der ganze Wechsel. Eine Kündigung bei der alten Kasse ist nicht nötig.

  5. Laufende Genehmigungen mitteilen

    Bewilligte Leistungen und laufende Behandlungen der neuen Kasse frühzeitig benennen.

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