Kostenübernahme durch die Krankenkasse: Antrag und Fristen

Die meisten verlorenen Ansprüche gehen nicht in der Sache verloren, sondern in der Reihenfolge: erst behandeln lassen, dann fragen. Wer es umdreht, verliert nichts.

Die vier Kriterien, an denen jede Entscheidung hängt

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt eine Leistung, wenn sie zum Leistungskatalog gehört und zugleich notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Diese vier Wörter sind der ganze Prüfmaßstab, und sie erklären, warum eine Ablehnung fast nie „die Behandlung“ betrifft, sondern eines dieser Kriterien.

Ein mehrfeldriges Formular auf einem Klemmbrett mit angeklemmtem Stift liegt auf einem Küchentisch neben einer Tasse und einer zusammengelegten Brille

Für eine Begründung ist das entscheidend. Wird die medizinische Notwendigkeit bestritten, hilft eine ärztliche Stellungnahme, die den konkreten Bedarf belegt. Wird die Wirtschaftlichkeit bestritten, lautet der Vorwurf, dass eine günstigere, gleich geeignete Möglichkeit besteht – und dagegen hilft der Nachweis, dass sie im konkreten Fall nicht geeignet ist. Wer nicht weiß, welches Kriterium gemeint war, argumentiert am Bescheid vorbei.

Wann eine Genehmigung nötig ist

Im Alltag der vertragsärztlichen Versorgung braucht es keine Genehmigung: Die Versichertenkarte genügt, und die Abrechnung läuft zwischen Praxis und Kassenärztlicher Vereinigung. Eine vorherige Entscheidung der Kasse ist nur bei den Leistungen erforderlich, die sie gesondert bewilligt – und genau dort entstehen die Streitfälle.

Der Weg eines Antrags auf Kostenübernahme

  1. Ärztliche Grundlage besorgen

    Behandelnde Praxis

    Verordnung oder Befundbericht, der die Notwendigkeit begründet. Ohne diese Grundlage prüft die Kasse einen Antrag ohne Substanz – und lehnt ihn regelmäßig ab.

  2. Antrag stellen und Eingang belegen

    Versicherte Person

    Möglichst konkret: welche Leistung, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum. Der Eingangstag setzt die Fristen in Gang und sollte belegbar sein.

  3. Prüfung, ggf. mit Stellungnahme

    Krankenkasse und Medizinischer Dienst

    Die Stellungnahme entsteht in der Regel nach Aktenlage. Sie kann nur so gut sein wie die Unterlagen, die ihr vorlagen.

  4. Entscheidung innerhalb der Frist

    Krankenkasse

    Drei Wochen, mit Stellungnahme fünf Wochen. Bei Überschreitung ohne vorherige Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt – außer bei medizinischer Rehabilitation.

    § 13 Absatz 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

  5. Bescheid

    Krankenkasse

    Schriftlich, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Ab Zugang läuft die Monatsfrist für den Widerspruch.

    § 84 Sozialgerichtsgesetz

Der Eingangstag ist die halbe Sache

Zwei Dinge hängen am Tag, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht: die Entscheidungsfristen und der Zeitpunkt, ab dem eine Leistung wirkt. Ein Antrag per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung kostet wenig und macht beides belegbar. Eine telefonische Anfrage ist kein Antrag – sie setzt keine Frist in Gang.

Warum nicht vorher selbst bezahlen

Es gibt einen Weg, sich eine Leistung selbst zu beschaffen und die Kosten später erstattet zu bekommen – aber er hat eine strenge Bedingung. Nach § 13 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch setzt die Erstattung voraus, dass die Kasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, und die Ablehnung muss der Beschaffung vorausgehen. Zwischen beidem muss ein Zusammenhang bestehen.

Wer eine Behandlung beginnt und danach einen Antrag stellt, hat diesen Weg regelmäßig verschlossen – auch dann, wenn die Kasse die Leistung hätte zahlen müssen. Das wirkt hart, folgt aber einer einfachen Logik: Die Kasse soll die Möglichkeit haben, vorher eine günstigere geeignete Alternative anzubieten. Wer ihr diese Möglichkeit nimmt, kann sich später nicht darauf berufen, sie hätte zahlen müssen.

Leistungen außerhalb des Katalogs

Was nicht im Leistungskatalog steht, wird grundsätzlich nicht übernommen. Es gibt eine Ausnahme, und sie ist eng: Bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen beziehungsweise wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die keine anerkannte Behandlung zur Verfügung steht, kann eine Leistung in Betracht kommen, wenn eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Verbesserung besteht.

Praktisch gilt hier alles Gesagte in verschärfter Form: Die ärztliche Begründung muss die Ausnahmelage darlegen, der Antrag gehört vor jede Behandlung, und der Eingangstag muss belegbar sein. Solche Anträge werden regelmäßig zunächst abgelehnt – der Widerspruch ist deshalb einzuplanen, nicht als Rückschlag zu verstehen.

Häufige Fragen zur Kostenübernahme

Wann muss die Krankenkasse eine Leistung bezahlen?

Wenn sie zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, medizinisch notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Alle vier Kriterien müssen erfüllt sein – eine Ablehnung betrifft in der Regel genau eines davon, und darauf muss die Begründung antworten.

Wann ist eine Genehmigung vor der Behandlung nötig?

Nicht bei der normalen vertragsärztlichen Versorgung – dort genügt die Versichertenkarte. Eine vorherige Genehmigung braucht es bei Leistungen, die die Kasse gesondert bewilligt: Rehabilitation, Hilfsmittel oberhalb einer Grenze, Kuren, bestimmte Zahnbehandlungen, Fahrkosten in vielen Fällen und Behandlungen im Ausland.

Was ist ein Antrag auf Kostenübernahme?

Eine schriftliche Bitte an die Kasse, eine bestimmte Leistung zu bewilligen, meist gestützt auf eine ärztliche Verordnung oder einen Befundbericht. Wichtig ist der Eingangstag: Ab ihm laufen die gesetzlichen Entscheidungsfristen, und Leistungen wirken häufig ab dem Monat der Antragstellung.

Was passiert bei Fristüberschreitung?

Über einen Antrag ist innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, bei Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Absatz 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Wird die Frist ohne vorherige Mitteilung eines hinreichenden Grundes überschritten, gilt die Leistung als genehmigt – nicht jedoch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Darf man die Leistung vorher selbst bezahlen?

Besser nicht. Eine Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass die Kasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, und zwar vor der Beschaffung. Wer erst behandeln lässt und dann beantragt, hat diesen Weg meist verschlossen.

Was ist mit Leistungen, die nicht im Katalog stehen?

Sie werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen gibt es bei schwerwiegenden Erkrankungen ohne anerkannte Behandlungsalternative, wenn eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Verbesserung besteht. Das ist ein enger Ausnahmetatbestand und braucht eine sorgfältige ärztliche Begründung.

Was sind die nächsten Schritte?

  1. Ärztliche Grundlage zuerst

    Verordnung oder Befundbericht, der die Notwendigkeit konkret begründet.

  2. Antrag konkret formulieren

    Welche Leistung, welcher Umfang, welcher Zeitraum – nur ein bestimmter Antrag setzt Fristen in Gang.

  3. Eingang belegbar machen

    Einschreiben oder Eingangsbestätigung. Ein Telefonat ist kein Antrag.

  4. Nichts vorher beschaffen

    Die Erstattung setzt die Ablehnung VOR der Beschaffung voraus (§ 13 Absatz 3 SGB V).

  5. Fristüberschreitung notieren

    Drei bzw. fünf Wochen. Ohne vorherige Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt.

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