Krankenhausrechnung prüfen: welche Posten berechtigt sind

Eine Rechnung nach einem Krankenhausaufenthalt ist für gesetzlich Versicherte die Ausnahme, nicht die Regel. Kommt sie, betrifft sie fast immer einen von zwei Posten – und beide sind prüfbar.

Was das Krankenhaus mit der Kasse abrechnet

Die Behandlung im Krankenhaus wird zwischen Haus und Krankenkasse abgerechnet. Gesetzlich Versicherte erhalten dafür keine Rechnung und müssen auch nichts vorstrecken. Was auf sie zukommen kann, sind genau zwei Dinge: die gesetzliche Zuzahlung und Wahlleistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden. Alles andere gehört nicht auf eine Rechnung an die behandelte Person.

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Die möglichen Posten und was sie voraussetzen
PostenVoraussetzungPrüfansatz
Gesetzliche ZuzahlungErgibt sich aus dem Gesetz, keine Vereinbarung nötigAnzahl der berechneten Tage prüfen; erreichte Grenze und Befreiung bei der Kasse geltend machen
Unterkunft als WahlleistungSchriftliche Vereinbarung vor der Erbringung mit KostenangabeVereinbarung vorlegen lassen; stimmt die berechnete Zimmerkategorie mit der tatsächlichen überein?
Ärztliche WahlleistungSchriftliche Vereinbarung; Abrechnung nach der Gebührenordnung für ÄrzteWurde die vereinbarte Leistung tatsächlich von der benannten Person erbracht? Ärztekammer prüft die Abrechnung
Nicht genehmigte KassenleistungAblehnungsbescheid der KrankenkasseNicht die Rechnung angreifen, sondern den Bescheid – dort läuft die Monatsfrist
Leistungen für BegleitpersonenVereinbarung oder gesetzliche Grundlage bei medizinischer NotwendigkeitBei notwendiger Begleitung kann eine Kostenübernahme durch die Kasse in Betracht kommen

Die Rechnung Posten für Posten prüfen

Prüfliste für eine Krankenhausrechnung

Die Punkte in dieser Reihenfolge durchgehen. Nichts wird gespeichert oder übertragen.

Wie eine Beanstandung aussieht

Wirksam ist eine Beanstandung, die einen Posten benennt und eine Frage stellt – nicht eine, die die Höhe verhandelt. Der Aufbau ist immer derselbe: Aufenthaltszeitraum, der beanstandete Posten, die Feststellung, was fehlt oder nicht zutrifft, und die Bitte, die Grundlage der Forderung darzulegen. Dazu eine eigene Frist, statt die aus der Rechnung zu übernehmen.

Zwei Formulierungen tragen dabei besonders weit. Die erste: „Bitte übersenden Sie mir eine Kopie der Wahlleistungsvereinbarung, auf die sich diese Rechnung stützt." Die zweite: „Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Grundlage diese Position neben der allgemeinen Krankenhausleistung berechnet wird." Beide verlangen keine Bewertung, sondern eine Auskunft – und beide sind schwer unbeantwortet zu lassen.

Vor dem Bezahlen

Eine bezahlte Rechnung zurückzuholen ist deutlich aufwendiger als eine offene zu klären. Wer Zweifel hat, zahlt zunächst den unstreitigen Teil und beanstandet den Rest schriftlich. Das ist kein Zahlungsverzug, wenn die Beanstandung begründet und die eigene Frist genannt ist.

Häufige Fragen zur Krankenhausrechnung

Bekommen gesetzlich Versicherte eine Krankenhausrechnung?

Für die Behandlung selbst nicht – sie wird zwischen Krankenhaus und Krankenkasse abgerechnet. Eine Rechnung erreicht Versicherte nur für die gesetzliche Zuzahlung oder für Wahlleistungen, die ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

Was sind Wahlleistungen?

Leistungen über die allgemeine Krankenhausleistung hinaus, etwa ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die Behandlung durch eine bestimmte Ärztin. Sie setzen eine schriftliche Vereinbarung vor der Erbringung voraus, in der die Kosten benannt sind. Ohne diese Vereinbarung fehlt der Rechnung die Grundlage.

Die Vereinbarung wurde bei der Aufnahme unterschrieben – gilt sie?

Grundsätzlich ja, wenn sie die Leistung und die Kosten benennt und vor der Erbringung geschlossen wurde. Genau hier liegt aber der häufigste Streit: Wer in einer Aufnahmesituation ein Bündel Papiere unterschreibt, hat nicht immer erfasst, was darunter war. Der erste Schritt ist deshalb, sich die unterschriebene Vereinbarung vorlegen zu lassen.

Was gilt für die Zuzahlung?

Für einen Krankenhausaufenthalt fällt eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag an, begrenzt auf eine bestimmte Zahl von Tagen im Kalenderjahr. Höhe und Dauer legt das Gesetz fest; sie werden angepasst, weshalb hier keine Zahl steht. Erreichte Zuzahlungen zählen auf die Belastungsgrenze.

Wie wird eine Rechnung beanstandet?

Schriftlich, mit Angabe des Aufenthaltszeitraums und der beanstandeten Posten, und mit der Bitte, die Grundlage der Forderung darzulegen. Eine eigene Zahlungsfrist setzen, statt die aus der Rechnung zu übernehmen. Bei ärztlichen Wahlleistungen prüft auf Anfrage auch die Ärztekammer die Abrechnung.

Was, wenn die Kasse eine Leistung nicht übernommen hat?

Dann ist die Rechnung das falsche Ziel. Ob die Kasse zahlen muss, entscheidet ihr Bescheid – und dagegen läuft eine Frist von einem Monat (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Wer diese Frist über eine Rechnungsdiskussion verstreichen lässt, verliert den eigentlichen Anspruch.

Der Sonderfall: Rechnung an privat Versicherte

Privat Versicherte erhalten die Rechnung immer selbst und reichen sie bei ihrer Versicherung ein. Damit verschiebt sich die Prüfung: Es geht nicht darum, ob eine Rechnung überhaupt kommen durfte, sondern ob die abgerechneten Positionen der Gebührenordnung entsprechen und ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Kürzt die Versicherung, ist das kein Streit mit dem Krankenhaus, sondern einer mit dem Versicherer – und dort gelten die Bedingungen des Vertrags, nicht das Sozialrecht.

Für gesetzlich Versicherte mit einer Wahlleistung entsteht eine ähnliche Lage: Der Anteil, der die allgemeine Krankenhausleistung übersteigt, folgt privatrechtlichen Regeln. Wer eine Zusatzversicherung hat, prüft deshalb vor der Vereinbarung, welche Wahlleistungen sie in welcher Höhe übernimmt – die Deckung ist selten vollständig, und die Differenz bleibt bei der behandelten Person.

Warum die Zuzahlungstage nachgezählt werden sollten

Die Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt fällt je Kalendertag an und ist auf eine bestimmte Zahl von Tagen im Kalenderjahr begrenzt. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens zählen Aufenthalte im selben Kalenderjahr zusammen: Wer im Frühjahr schon einmal im Krankenhaus lag, hat einen Teil der Tage bereits verbraucht. Zweitens werden Aufnahme- und Entlassungstag nicht in jedem Fall doppelt gezählt – das ist eine Position, die sich anhand der eigenen Unterlagen überprüfen lässt.

Beides zusammen führt dazu, dass ein Teil der Rechnungen zu hoch ausfällt, ohne dass jemand Absicht hätte. Wer die Aufenthalte des Jahres nebeneinanderlegt, erkennt das in wenigen Minuten – und wer zusätzlich die übrigen Zuzahlungen des Haushalts zusammenrechnet, stellt gelegentlich fest, dass die Belastungsgrenze längst erreicht war und für den Aufenthalt gar keine Zuzahlung mehr angefallen wäre.

Was sind die nächsten Schritte?

  1. Rechnung mit den eigenen Daten vergleichen

    Aufnahme- und Entlassungstag, Zimmerkategorie, behandelnde Person.

  2. Wahlleistungsvereinbarung anfordern

    Ohne schriftliche Vereinbarung vor der Erbringung fehlt der Rechnung die Grundlage.

  3. Unstreitiges zahlen, Rest beanstanden

    Schriftlich, mit benanntem Posten und eigener Frist.

  4. Belastungsgrenze prüfen

    Zuzahlungen des Jahres sammeln und Befreiung bei der Kasse beantragen.

  5. Bei Kassenbezug den Bescheid angreifen

    Nicht die Rechnung – dort läuft die Monatsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz).

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